hopo:grundordnung

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Fachschaftsordnung der Fachschaft Mathematik an der TU Dresden

5. Oktober 2019

Vorbemerkung

Der Fachschaftsrat Mathematik wird im Folgenden kurz FSR genannt.


1 Fachschaft

  1. Alle Studierende, die Mitglied der verfassten Studierendenschaft sind und in einem der Fachschaft Mathematik durch den Studierendenrat zugeordneten Studienrichtung eingeschrieben sind und keiner anderen Fachschaft angehören, bilden auf naturliche Weise die Fachschaft Mathematik.
  2. Zum Zeitpunkt des Beschlusses dieser Ordnung sind dies die Studierenden der Studienfächer
    • Mathematik
    • Wirtschaftsmathematik
    • Technomathematik
    • und Lehramtsstudierende, die sich für die Fachschaft Mathematik entschieden haben.
  3. Die Fachschaft Mathematik ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der TU Dresden und ihrer Studierendenschaft.
  4. Die Fachschaft ordnet im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, der Grundordnung der Studentenschaft der TU Dresden und ihrer Ergänzungsordnungen sowie dieser Fachschaftsordnung ihre Angelegenheiten selbst.

2 Organe der Fachschaft

  1. Das beschließende Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
  2. Das informelle Organ der Fachschaft ist die Fachschaftsvollversammlung.

3 Wahl des Fachschaftsrates

  1. Der Fachschaftsrat wird von den Mitgliedern der Fachschaft nach Maßgabe der Wahlordnung der Studentenschaft der TU Dresden gewählt.
  2. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des FSR ist vor der Wahl durch diesen mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder festzulegen. Falls eine solche Festlegung nicht getroffen wird, bleibt die Sitzzahl unverändert.
  3. Möchte ein Mitglied vor Ablauf der Legislaturperiode von seinem Mandat zurücktreten, so hat es dies schriftlich gegenüber dem FSR und dem Wahlleiter der Studierendenschaft kundzutun. Entsprechend der Wahlordnung der Studentenschaft der TU Dresden rückt dann mit Wirkung der nächsten Sitzung des FSR eine Ersatzvertretung nach.
  4. Näheres regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft der TU Dresden.

4 Struktur des Fachschaftsrates

  1. Der FSR wählt aus seiner Mitte fur die Dauer der Legislaturperiode eine_n Sprecher_in, ein_e stellvertretende_n Sprecher_in, eine_n Schatzmeister_in und eine_n stellvertretende_n Schatzmeister_in.
  2. Tritt ein_e Sprecher_in oder ein_e Schatzmeister_in oder eine_r der Stellvertreter_innen vor Ablauf der Legislaturperiode vom Amt zurück, so ist dies schriftlich gegenuber dem FSR kundzutun. In der darauffolgenden Sitzung soll ein_e Nachfolger_in gewählt werden.
  3. In begründeten Fällen kann einer_m Sprecher_in oder einer_m Schatzmeister_in oder den Stellvertretenden das Misstrauen ausgesprochen werden. Dazu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder des FSR. Das Mitglied ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. In der gleichen ¨ Sitzung soll die Nachfolge gewählt werden.
  4. Der_die Schatzmeister_in wird am Ende einer jeden Legislaturperiode entlastet, sofern er_sie nachweisen kann, die FSR-Gelder ordnungsgemäß verwaltet zu haben. Die Entlastung erfolgt per Mehrheit der aktiven Stimmrechte des FSR und nach Finanzprüfung durch den_die StuRa-Finanzer_in.

5 Aufgaben des Fachschaftsrates

  1. Der FSR vertritt die Studierenden der Fachschaft im Rahmen der Aufgaben des § 24 Abs. (3) SächsHSFG.
  2. Der FSR erarbeitet und beschließt nach Maßgabe des SächsHSFG, der Grundordnung der Studentenschaft der TU Dresden und ihrer Ergänzungsordnungen eine Fachschaftsordnung.
  3. Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Fachschaftsrates gemeinschaftlich abgegeben werden.
  4. Der FSR ist uber die Verwendung seiner Mittel rechenschaftspflichtig.

6 Sitzungen des Fachschaftsrates

  1. Fehlt ein Mitglied des FSR zu zwei aufeinanderfolgenden Sitzungsterminen unentschuldigt oder zu vier aufeinanderfolgenden Sitzungsterminen, so ruht dessen Mandat bis zum nächsten Erscheinen bei einer FSR-Sitzung.
  2. Zu Beginn der Legislaturperiode bestimmt der FSR mit einfacher Mehrheit eine_n Sitzungsleiter_in, eine_n stellvertretende_n Sitzungsleiter_in, eine_n Protokollant_in und eine_n stellvertretende_n Protokollant_in. Bei Bestimmung sind ggf. wie bei einer Entsendung mehrere Wahlgänge nötig.
  3. Wie bei jeder Entsendung sind auch bei der Bestimmung der Posten in Abs. (4) der GO-Antrag auf geheime Abstimmung sowie andere GO-Anträge, soweit anwendbar, möglich.
  4. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

7 Beschlussfassung

  1. Der FSR ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (aktive Mandate) anwesend ist.
  2. Ist der FSR nach (1) nicht beschlussfähig, so wird eine neue Sitzung mit dem gleichen Gegenstand einberufen. Die Fristen nach §5 Abs. (5) der Geschäftsordnung sind hierbei zu beachten. Das Gremium ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  3. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, sofern diese Ordnung oder eine übergeordnete nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit von Für- und Gegenstimmen sowie falls nicht mehr als 50% der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt haben gilt der Beschluss als abgelehnt.
  4. Die Wahl bzw. Entsendung von Studierenden in Funktionen des FSR, in den Studierendenrat und in die Gremien der akademischen Selbstverwaltung bedarf der einfachen Mehrheit der Stimmen der nicht ruhenden Mitglieder des FSR. Verfehlen alle Kandidaten für einen Sitz bzw. eine Funktion diese Mehrheit im ersten Wahldurchgang, so ist die Wahl hierfür sofort zu wiederholen. Im zweiten Wahldurchgang entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Die Wahl ist nur im Beisein des Kandidierenden möglich.

8 Wahl von Studierenden in den Studierendenrat

  1. Der FSR wählt entsprechend der durch die Grundordnung der Studentenschaft festgelegten (Grund-)Sitzverteilung Angehörige der Fachschaft Mathematik in den Studierendenrat (1. Vertretung).
  2. Falls Sitze im Studierendenrat nicht durch ein Mitglied des Fachschaftsrates besetzt werden sollen, so müssen die Sitze mindestens eine Woche per Aushang ausgeschrieben werden. Auf die Ausschreibung sollte nur in begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden. Die Begrundung muss vor der Wahl des Vertretenden zu Protokoll gegeben werden.
  3. Erhält die Fachschaft Mathematik aufgrund der Festlegung des Studierendenrates temporär weitere Sitze im Studierendenrat, so entsendet der FSR entsprechend weitere Vertretungen (2. Vertretung) in den Studierendenrat. Absatz (2) gilt entsprechend.
  4. Verliert die Fachschaft Mathematik aufgrund der Festlegung des Studierendenrates temporär Sitze, so ruft der FSR entsprechend die 2. Vertretung in umgekehrter chronologischer Folge ihrer Entsendung aus dem Studierendenrat zurück. Dazu bedarf es keiner gesonderten Abstimmung, der Vorgang sollte aber im Protokoll der nächsten Sitzung festgehalten werden.
  5. Die Absätze (1), (2), (6) und (7) sind entsprechend auch für die Entsendung eines Ersatzvertretenden sowie für den Fall, dass der FSR Mathematik eine_n Geschäftsführende_n des StuRa stellt, anzuwenden.
  6. Tritt eine Vertretung der Fachschaft Mathematik vor Ablauf der Legislaturperiode vom Amt zuruck, so ist dies dem FSR schriftlich kundzu-tun. In der darauffolgenden FSR-Sitzung soll die Nachfolge bestimmt werden.
  7. In begründeten Fällen kann den Vertretungen im Studierendenrat das Misstrauen ausgesprochen werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit der Mitglieder des FSR. Die Vertretung ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. In der gleichen Sitzung soll ein Nachfolger bestimmt werden.

9 Entsendung von Studierenden in die Gremien der akademischen Selbstverwaltung

  1. Der FSR entsendet entsprechend der durch die Grundordnung der TU Dresden, den Ordnungen des Bereiches Mathematik und Naturwissenschaften sowie der Ordnung der Fakultät Mathematik festgelegten Sitzverteilung Angehörige der Fachschaft Mathematik in die Gremien derakademischen Selbstverwaltung.
  2. Die entsandten Studierenden müssen Mitglied der Fachschaft, nicht aber des Fachschaftsrates sein. Die Entsendung erfolgt jeweils für die Legislaturperiode des FSR.
  3. Freie Sitze müssen mindestens eine Woche per Aushang ausgeschrieben werden.
  4. Für den Rücktritt eines Studierenden aus einem Gremium der akademischen Selbstverwaltung gilt § 4 Abs. (2) entsprechend. Der_die Vorsitzende des Gremiums ist zu benachrichtigen. Fur das Nachrücken eines anderen Studierenden gilt § 9 entsprechend.
  5. In begründeten Fällen kann ein Mitglied aus einem Gremium der akademischen Selbstverwaltung zuruckgerufen werden. Dazu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder des FSR. Das Mitglied muss darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.

10 Fachschaftsvollversammlung

  1. Der FSR beruft mindestens einmal im Studienjahr, möglichst einmal im Semester, die Fachschaftsvollversammlung ein.
  2. Der Termin und die Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Fachschaftsvollversammlung per Aushang bekanntzugeben.
  3. Auf der Fachschaftsvollversammlung legt der FSR uber seine Tätigkeit und die Finanzen der Fachschaft Rechenschaft ab.
  4. Die Fachschaftsvollversammlung ist keine reguläre Sitzung des FSR. Dies bedeutet unter anderem, dass dort keine Beschlüsse gefasst werden dürfen.

11 Finanzen

  1. Die Fachschaft verwaltet die ihr übertragenen Mittel selbstständig und verwendet sie ausschließlich für ihre ordnungsgemäßen Aufgaben.

12 Änderung der Ordnungen

  1. Die Fachschaftsordnung bedarf zum Beschluss und zur Änderung einer Mehrheit von zwei Dritteln der aktiven Stimmen des FSR. Dem Beschluss müssen drei Lesungen vorausgehen.
  2. Im Anschluss einer Lesung ist darüber abzustimmen, ob die Satzung bzw. Satzungsänderung in die nächste Lesung übergeben bzw. verabschiedet wird oder ob das Verfahren abgebrochen wird.
  3. In keinem Fall dürfen alle drei Lesungen in einer Sitzung erfolgen.
  4. Sofern 2/3 der anwesenden Mitglieder dies bestimmen, kann die zweite Lesung sofort im Anschluss an die erste Lesung erfolgen.

13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Die gültig verabschiedete Fachschaftsordnung gilt weiter, soweit sie den Bestimmungen der Grundordnung der Studentenschaft der TU Dresden und ihren Ergänzungsordnungen entspricht. Bestimmungen, die gegen diese verstoßen, treten außer Kraft, wobei die Fachschaftsordnung im Übrigen gültig bleibt.
  2. Die Fachschaftsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch den Fachschaftsrat und mit zustimmender Kenntnisnahme der Geschäftsführung der Studierendenschaft der TU Dresden in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Fachschaftsordnungen der Fachschaft Mathematik außer Kraft.

Inkraftgetreten am: 201Y-MM-DD

  • hopo/grundordnung.txt
  • Zuletzt geändert: 2021-05-12T20:25:1620847544
  • von joshua